Das gerichtliche Mahnverfahren
Autor: Dederich
Eine einfache Art seine Forderung gegenüber dem Schuldner eintreiben zu können stellt der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides dar.
Hierdurch kommt der Kunde gem. § 286 BGB bereits in Verzug, so dass die Frage der Fälligkeit der Forderung hier nicht stellt.
Vielmehr stellt sich die Frage ist ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zulässig?
Hier müssen die Voraussetzungen gem. § 688 ZPO erfüllt sein.
Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
Dies bedeutet, dass der Antragsteller den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides mit Hilfe eines Vordruckes stellt.
Die genauen Angaben die ein Mahnbescheidsantrag zu enthalten hat, sind in § 690 ZPO geregelt.
Hiernach muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheides gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:
Gegen diesen Mahnbescheid kann der Antragsgegner Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einlegen.
Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Hierfür erhält der Antragsteller vom Gericht einen entsprechenden Vordruck.
Der Antragsteller erhält ebenfalls einen entsprechenden Vordruck falls es eine Monierung zum gestellten Mahnbescheidsantrag gibt, also Unrichtigkeiten vorliegen. In diesem Vordruck hat der Antragsteller dann die Fehler in der Antragstellung richtig zu stellen.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner ebenfalls einen Rechtsbehelf einlegen, den Einspruch. Jedoch ist der erlassene Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, das mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragsgegners durchgeführt werden kann.
Hierzu wird auf den Artikel „Zwangsvollstreckug in der Praxis" verwiesen.
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Nicole Hauenstein geprüfte Rechtsfachwirtin, Saarstr. 35, 91207 Lauf, Tel. 09123/999590, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Eine einfache Art seine Forderung gegenüber dem Schuldner eintreiben zu können stellt der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides dar.
Hierdurch kommt der Kunde gem. § 286 BGB bereits in Verzug, so dass die Frage der Fälligkeit der Forderung hier nicht stellt.
Vielmehr stellt sich die Frage ist ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zulässig?
Hier müssen die Voraussetzungen gem. § 688 ZPO erfüllt sein.
Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
- Das Mahnverfahren ist nur wegen eines Zahlungsanspruches durchführbar. Ansprüche die keinen Zahlungsanspruch zum Gegenstand haben können daher nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden.
- Der Zahlungsanspruch muss genau beziffert werden.
- Der Betrag muss in Euro angegeben werden.
- Es darf sich nicht um Kredit- bzw. Darlehensverträge o. ä. handeln in denen überhöhte Zinsen geltend gemacht werden.
- Der Zahlungsanspruch muss zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig sein.
- Die aktuelle Adresse des Antragsgegners muss bekannt sein.
Dies bedeutet, dass der Antragsteller den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides mit Hilfe eines Vordruckes stellt.
Die genauen Angaben die ein Mahnbescheidsantrag zu enthalten hat, sind in § 690 ZPO geregelt.
Hiernach muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheides gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:
- Die Bezeichnung der Parteien, ggf. ihrer gesetzlichen Vertreter und ggf. der Prozessbevollmächtigten.
- Die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird.
- Die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderung sind gesondert und einzeln zu bezeichnen.
- Die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist.
- Die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
Gegen diesen Mahnbescheid kann der Antragsgegner Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einlegen.
Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Hierfür erhält der Antragsteller vom Gericht einen entsprechenden Vordruck.
Der Antragsteller erhält ebenfalls einen entsprechenden Vordruck falls es eine Monierung zum gestellten Mahnbescheidsantrag gibt, also Unrichtigkeiten vorliegen. In diesem Vordruck hat der Antragsteller dann die Fehler in der Antragstellung richtig zu stellen.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner ebenfalls einen Rechtsbehelf einlegen, den Einspruch. Jedoch ist der erlassene Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, das mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Antragsgegners durchgeführt werden kann.
Hierzu wird auf den Artikel „Zwangsvollstreckug in der Praxis" verwiesen.
Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Nicole Hauenstein geprüfte Rechtsfachwirtin, Saarstr. 35, 91207 Lauf, Tel. 09123/999590, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.


