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Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Autor: Admin

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!" – Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Ein WLAN-Anschluss muss mit einem Passwort geschützt werden, sonst droht eine Abmahnung, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.05.2010 entschieden ( Az.: I ZR 121/08). Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss für Urheberrechtsverletzungen von unberechtigten Dritten genutzt wird.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Der Beklagte ist Betreiber eines WLAN-Anschlusses. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der geschützte Titel vom Internetanschluss des Beklagten auf einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde. Zur fraglichen Zeit war der Beklagte jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. In der ersten Instanz wurde der Beklagte durch das Landgericht Frankfurt am Main antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Dieses Berufungsurteil hat der BGH nun aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte.

Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der BGH verneint, weil hier nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an welchem es im Streitfall fehlte.

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses muss diesen jedoch mit einem Passwort absichern. Werden über einen gänzlich offenen oder aber schlecht gesicherten Anschluss urheberrechtlich geschützte Musiktitel oder Filme herunter geladen, droht eine kostenpflichtige Abmahnung. Auch wer aus Unwissenheit ein ungeschütztes WLAN betreibt und selbst keine Urheberrechte verletzt, muss dennoch mit einer Abmahnung rechnen.

Der BGH hat daher entschieden, dass gegen den Betreiber eines ungeschützten WLAN-Anschlusses zwar ein Unterlassungsanspruch besteht, aber kein Schadensersatzanspruch.

Wer vermeintlich „alte Technik" nutzt, muss diese jedoch nicht sofort ersetzen: Ältere Geräte mit einem schlechteren Schutz als aktuellere Neuware können weiter genutzt werden, wenn diese Geräte mit einem Passwort gesichert sind. Der BGH hat hier eine eindeutige Aussage getroffen: Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses muss solche Sicherungsmaßnahmen treffen, welche zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblich sind. Es ist dem Inhaber eines WLAN-Anschlusses also nicht zuzumuten, die Sicherheit des WLAN fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür unter Umständen sogar finanzielle Mittel aufzuwenden. Dem privaten Betreiber obliegt daher eine Prüfpflicht auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich, das beim Kauf eines neuen Routers die installierten Sicherungsmechanismen unverzüglich aktiviert und personalisiert werden müssen. Der Betreiber eines WLAN-Anschlusses muss daher das ab Werk eingestellte Router-Passwort unverzüglich ändern und durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen.

Der BGH hat daher entschieden, dass der Beklagte nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten haftet. Für die Bemessung der Abmahnkosten hat der BGH erstmals auf den § 97 a Abs. 2 UrhG verwiesen, wonach sich für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs diese Kosten auf € 100,00 beschränken.

Keinesfalls darf das Urteil des BGH jedoch falsch verstanden werden: Die Nutzung von Tauschbörsen bleibt dennoch weiter strafbar. Auf diejenigen Nutzer, welche in Internettauschbörsen Urheberrechtsverstöße begehen, hat das aktuelle BGH-Urteil also keine Auswirkungen. Das Verfahren des BGH bezog sich nicht auf die Nutzer illegaler Tauschbörsen – also die Täter – sondern lediglich auf die Anschlussinhaber.

Was passiert mit gewerblichen WLAN-Betreibern, die im Café, Restaurant oder Hotel ein offenes WLAN anbieten? Dazu gibt es bisher noch keine Rechtsprechung. Die Bundesrichter haben jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Sicherungspflichten für gewerbliche WLAN-Betreiber höher sind als für Privatpersonen. Das Urteil des BGH dürfte somit auch erhebliche Folgen für die Betreiber offener WLANs haben, da diese nun nachrüsten müssen. Denn der BGH stellte fest, dass Anschlussinhaber ihren Anschluss bereits bei der erstmaligen Installation nach dem neuesten Stand der Technik absichern müssen. Bei Fragen der Urheberrechtsverletzung wird ein offenes WLAN also nicht geduldet.

Daniela Richter – Rechtsanwältin @ Kanzlei Dr. Roth & Kollegen