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Rechtsprechung zu Wohnflächenabweichungen

Autor: Dederich

Minderungsberechtigung bei gemietetem Einfamilienhaus
Der BGH hat zu Wohnflächenabweichungen bei Mietwohnungen bereits in den Urteilen vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 133/03 und Az. VIII ZR 295/03 entschieden, dass eine Mietminderung berechtigt ist, wenn die Mietfläche um mehr als 10 % zu Ungunsten des Mieters von der mietvertraglich vereinbarten Fläche abweicht. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt für Einfamilienhäuser fortgeführt.

Bei einem angemieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung ebenfalls einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten zu Ungunsten des Mieters abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (BGH, Urteil v. 28.10.2009, VIII ZR 164/08).

Fristlose Kündigung wegen Mindergröße einer Mietwohnung
Weicht die tatsächliche Fläche einer Mietwohnung gegenüber der vertraglich zugesicherten Größe um 22,63 Prozent ab, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Die Überlassung des vertragsgemäßen Gebrauchs wegen der erheblichen Mindergröße der Wohnung ist nicht möglich und rechtfertigte daher ohne weitere Begründung die Kündigung seitens des Mieters (BGH, Urteil v. 29.04.2009, VIII ZR 142/08).

Michael Dederich Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht