Heizkostenabrechnung
Heizkostenabrechnung
BGH v. 01.02.2012, Az. VIII ZR 156/11
Der BGH hat entschieden, dass die Abrechnung der Heizkosten nach dem Abflussprinzip unzulässig ist.
Ein Vermieter hat in seinen Heizkostenabrechnungen nach dem „Abflussprinzip“ lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten eingestellt, ohne Abgrenzung des Anfangs- und Endbestandes.
Der BGH hat nunmehr hierzu entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem sog. Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Somit sind nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abzurechnen (nachdem sog. Leistungsprinzip).
Der BGH hat weiter entschieden, dass ein entsprechender Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden kann, da diese Vorschrift nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, betreffe.
Michael Dederich, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


