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Insolvenzgeld

Autor: Dederich

Stehen noch Gehälter zur Zahlung offen und meldet ein Unternehmen Insolvenz an, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für höchstens 3 Monatsgehälter, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Anspruchberechtigt sind alle Arbeitnehmer, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Geschäftsführer.

Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Firma Insolvenz angemeldet hat und das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet oder mangels Masse der Insolvenzantrag abgewiesen wurde. Aber auch bei der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit kann Insolvenzgeld gewährt werden, wenn ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem entsprechenden Insolvenzereignis (z. B. Insolvenzeröffnung) bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Vorsicht bzgl. der Antragsfrist ist insbesondere dann geboten, wenn nur noch mit wenigen verbliebenen Arbeitnehmern Abwicklungstätigkeiten durchgeführt werden und der Arbeitgeber beispielsweise mit dem Versprechen, mit dem Erlös die ausstehenden Löhne zu zahlen, versucht, die Arbeitnehmer bei der Stange zu halten. Hier liegt oft keine dauerhaft dem Betriebszweck dienende Tätigkeit mehr vor, sodass für den Zeitraum der bloßen Abwicklung kein Insolvenzgeld mehr bezahlt würde.

Insolvenzgeld wird nur für Arbeitsentgelt gezahlt, das aus den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis aussteht. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits zuvor beendet, umfasst der Insolvenzgeldzeitraum die letzten drei Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Zum Arbeitsentgelt gehören u. a. Gehalt, Zuschläge z. B. für Überstunden und Nachtarbeit, Zulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Spesen usw.

Nicht Insolvenzgeld gesichert sind Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Schadensersatzansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs, wenn der Jahresurlaub weder während des laufenden Kalenderjahres noch während des anschließenden Übertragungszeitraums bis zum 31.03. genommen werden durfte. Dies wurde vom Bundessozialgericht jetzt mit Urteil vom 06.05.2009 entschieden. Diese Ansprüche können dann ggf. beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Nettoeinkommen, wobei die Obergrenze des Bruttogehaltes bei der Betragsbemessungsgrenze liegt.

Verzichtet der Arbeitnehmer auf Lohn, beispielsweise um zunächst zum Erhalt der Firma beizutragen, wirkt sich dies auch auf die Höhe des Insolvenzgeldes aus. Vor einem solchen Verzicht sollte die Vereinbarung daher genau überlegt und Alternativen geprüft werden.

Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei. Das Insolvenzgeld wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt.

Aufgrund der Absicherung der Gehälter für einen Zeitraum von 3 Monaten sollte eine vorschnelle Eigenkündigung bei ausstehenden Gehältern wohlüberlegt sein, sie kann u. U. sogar zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug führen. Informieren Sie sich rechtzeitig. In bestimmten Fällen kann auch Arbeitslosengeld gewährt werden unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt ist oder nicht.

RA Michael Dederich, Fachanwalt für Arbeitsrecht