Der Selbständige im Insolvenzverfahren
1. Eröffnetes Insolvenzverfahren (Phase 1)
a. Grundsatz
Im eröffneten Insolvenzverfahren gehören Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse.
b. Ausnahmen
aa. Abgrenzung zu § 850 ZPO
Einkünfte selbständig tätiger Schuldner können im eröffneten Insolvenzverfahren auch dem Pfändungsschutz nach § 850 ZPO unterfallen. Denn zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO gehören auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, welche die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Entgelte auf Grund eines freien oder abhängigen Dienstvertrages gewährt werden. Wesentlich ist, ob es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütung für (selbständige oder unselbständige) Dienste handelt, welche die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (Zöller, ZPO, § 850 ZPO).
z.B.:
Handelsvertreter oder Versicherungsvermittler mit wiederkehrendem Anspruch auf Fixum und Provision, wenn es sich um dessen einzige Tätigkeit handelt (Zöller, ZPO, § 850 Rdnr. 9 m.w.N.; BayObLG, NJW 2003, 2181)
bb. Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO
Der selbständig tätige Schuldner (welcher den Pfändungsschutz nach § 850 ZPO nicht unterfällt)
z.B.
Handelsvertreter oder Versicherungsvermittler ohne wiederkehrenden Anspruch auf Fixum oder Provision bzw. mehreren Tätigkeiten (Zöller, ZPO, § 850i Rdnr. 1)
kann gemäß § 850i ZPO beim Insolvenzgericht beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünfte ein pfandfreier Anteil belassen wird (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02; BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IX ZB 169/04).
Dem Schuldner sind nach § 850 i ZPO hieraus so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen (Prognose). Dem Schuldner ist dabei ein Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen (überschaubaren) Zeitraum für seinen und der übrigen Unterhaltsberechtigten notwendigen Unterhalt ausreicht (Zöller, § 850i Rdnr. 2 m.w.N.). Ausweislich der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken und der Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde.
cc.
Darüber hinaus kann der Schuldner beantragen, ihm einen weiteren Teil zu belassen, der für seinen notwendigen Lebensunterhalt und für besondere Bedürfnisse aus persönlichen und beruflichen Gründen erforderlich ist (§ 850 f Abs. 1 lit. a und b ZPO) (BGH, Urteil vom 31.10.2007 - XII ZR 112/05).
dd.
Gem. § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
2. Wohlverhalten-/Treuhandphase (Phase 2)
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Übergang in die Treuhandphase endet die Beschlagswirkung und der Schuldner wird erneut verwaltungs- und verfügungsberechtigt.
Der Treuhänder ist nicht mehr mit der Vermögensverwaltung des Schuldner betraut.
Die Bezüge aus selbstständiger Tätigkeit sind von der Abtretung gem. § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst.
Der Treuhänder hat beim Selbständigen auch nur Anspruch auf Auskunft, wenn ihn die Gläubigerversammlung mit der Überwachung der Verpflichtungen des Schuldner beauftragt.
a. Fiktives Einkommen
In § 295 II InsO ist keine konkret an tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens des Schuldners, sondern eine an dem Maßstab des angemessenen Dienstverhältnisses ausgerichtete fiktive Berechnung der erforderlichen Tilgungsleistungen angeordnet (BGH NZI 2007, 297).
In der Wohlverhaltensphase obliegt es nach § 295 Abs. 2 InsO dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Die Zahlungen des Schuldners sind nicht am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens (d.h. den realen Gewinnen) zu orientieren, sondern am hypothetischen Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendig der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis (fiktives Einkommen).
b. Höhe und Zeitpunkt
Die Höhe richtet sich nach einem fiktiven Dienstverhältnis, welches für den Schuldner angemessen ist. Angemessen ist eine den Kenntnissen und Erfahrungen des Schuldners aufgrund seiner Ausbildung und Vortätigkeiten entsprechende, ihm mögliche Tätigkeit. Abzustellen ist darauf, ob der Schuldner nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktsituation die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit einem höheren pfändbaren Einkommen zu wechseln. Für die daraus zu erzielende Vergütung ist auf die tarifübliche Entlohnung (etwa nach dem BAT (TVöD, TV-L), abzustellen, zuzüglich der üblichen Überstunden-, Nachtarbeits- und sonstigen Zuschläge.
Ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der zu leistenden Zahlung ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt.
Weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder haben das Recht oder gar die Verpflichtung zur Festsetzung des Betrages.
Auch eine originäre Rechtsmacht des Treuhänders zur Festsetzung dieser Beträge besteht nicht (hat der Treuhänder allerdings einen Betrag bestimmt, den der Schuldner leistet, wird regelmäßig das für einen begründeten Versagungsantrag nach § 296 I 1 InsO erforderliche Verschulden fehlen).
Über die Zahlungshöhe wird vom Insolvenzgericht erst im Versagungsverfahren entschieden.
Konkrete oder regelmäßige Zahlungstermine sind dem Schuldner nicht vorgeschrieben. Er darf deswegen zeitweilig geringere oder auch keine Leistungen erbringen. Sinnvoll erscheinen regelmäßig Zahlungen nach Erstellung der Jahresbilanz am Ende des Jahres (Uhlenbruck, InsO, § 295, Rdnr. 67 m.w.N.). Der Schuldner muss indes zum Abrechnungs- und Zahlungstermin am Ende der Treuhandzeit die gesamten ihm obliegenden Zahlungen erbracht haben.
Erwirtschaftet der Selbständige höhere Beträge denn wie im Rahmen eines angemessenen (fiktiven) Dienstverhältnisses, so besteht keine Pflicht, diesen Mehrerlös an den Treuhänder herauszugeben!
c. Versagung
Der Gläubiger, welche die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, hat dabei darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Schuldner ein höheres Einkommen aus einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis – und damit höhere pfändbare Beträge - hätte erzielen können und mehr in die Masse hätte fließen können.
Auf fehlendes Verschulden (z.B. schlechte Auftragslage) kann sich der Unternehmer dabei grundsätzlich nicht mit Erfolg berufen (Ausnahme: persönliche Gründe z.B. Krankheit oder Alter).
a. Grundsatz
Im eröffneten Insolvenzverfahren gehören Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse.
b. Ausnahmen
aa. Abgrenzung zu § 850 ZPO
Einkünfte selbständig tätiger Schuldner können im eröffneten Insolvenzverfahren auch dem Pfändungsschutz nach § 850 ZPO unterfallen. Denn zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO gehören auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, welche die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Entgelte auf Grund eines freien oder abhängigen Dienstvertrages gewährt werden. Wesentlich ist, ob es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütung für (selbständige oder unselbständige) Dienste handelt, welche die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (Zöller, ZPO, § 850 ZPO).
z.B.:
Handelsvertreter oder Versicherungsvermittler mit wiederkehrendem Anspruch auf Fixum und Provision, wenn es sich um dessen einzige Tätigkeit handelt (Zöller, ZPO, § 850 Rdnr. 9 m.w.N.; BayObLG, NJW 2003, 2181)
bb. Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO
Der selbständig tätige Schuldner (welcher den Pfändungsschutz nach § 850 ZPO nicht unterfällt)
z.B.
Handelsvertreter oder Versicherungsvermittler ohne wiederkehrenden Anspruch auf Fixum oder Provision bzw. mehreren Tätigkeiten (Zöller, ZPO, § 850i Rdnr. 1)
kann gemäß § 850i ZPO beim Insolvenzgericht beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünfte ein pfandfreier Anteil belassen wird (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02; BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IX ZB 169/04).
Dem Schuldner sind nach § 850 i ZPO hieraus so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen (Prognose). Dem Schuldner ist dabei ein Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen (überschaubaren) Zeitraum für seinen und der übrigen Unterhaltsberechtigten notwendigen Unterhalt ausreicht (Zöller, § 850i Rdnr. 2 m.w.N.). Ausweislich der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken und der Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde.
cc.
Darüber hinaus kann der Schuldner beantragen, ihm einen weiteren Teil zu belassen, der für seinen notwendigen Lebensunterhalt und für besondere Bedürfnisse aus persönlichen und beruflichen Gründen erforderlich ist (§ 850 f Abs. 1 lit. a und b ZPO) (BGH, Urteil vom 31.10.2007 - XII ZR 112/05).
dd.
Gem. § 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
2. Wohlverhalten-/Treuhandphase (Phase 2)
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Übergang in die Treuhandphase endet die Beschlagswirkung und der Schuldner wird erneut verwaltungs- und verfügungsberechtigt.
Der Treuhänder ist nicht mehr mit der Vermögensverwaltung des Schuldner betraut.
Die Bezüge aus selbstständiger Tätigkeit sind von der Abtretung gem. § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst.
Der Treuhänder hat beim Selbständigen auch nur Anspruch auf Auskunft, wenn ihn die Gläubigerversammlung mit der Überwachung der Verpflichtungen des Schuldner beauftragt.
a. Fiktives Einkommen
In § 295 II InsO ist keine konkret an tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens des Schuldners, sondern eine an dem Maßstab des angemessenen Dienstverhältnisses ausgerichtete fiktive Berechnung der erforderlichen Tilgungsleistungen angeordnet (BGH NZI 2007, 297).
In der Wohlverhaltensphase obliegt es nach § 295 Abs. 2 InsO dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Die Zahlungen des Schuldners sind nicht am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens (d.h. den realen Gewinnen) zu orientieren, sondern am hypothetischen Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendig der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis (fiktives Einkommen).
b. Höhe und Zeitpunkt
Die Höhe richtet sich nach einem fiktiven Dienstverhältnis, welches für den Schuldner angemessen ist. Angemessen ist eine den Kenntnissen und Erfahrungen des Schuldners aufgrund seiner Ausbildung und Vortätigkeiten entsprechende, ihm mögliche Tätigkeit. Abzustellen ist darauf, ob der Schuldner nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktsituation die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit einem höheren pfändbaren Einkommen zu wechseln. Für die daraus zu erzielende Vergütung ist auf die tarifübliche Entlohnung (etwa nach dem BAT (TVöD, TV-L), abzustellen, zuzüglich der üblichen Überstunden-, Nachtarbeits- und sonstigen Zuschläge.
Ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der zu leistenden Zahlung ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt.
Weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder haben das Recht oder gar die Verpflichtung zur Festsetzung des Betrages.
Auch eine originäre Rechtsmacht des Treuhänders zur Festsetzung dieser Beträge besteht nicht (hat der Treuhänder allerdings einen Betrag bestimmt, den der Schuldner leistet, wird regelmäßig das für einen begründeten Versagungsantrag nach § 296 I 1 InsO erforderliche Verschulden fehlen).
Über die Zahlungshöhe wird vom Insolvenzgericht erst im Versagungsverfahren entschieden.
Konkrete oder regelmäßige Zahlungstermine sind dem Schuldner nicht vorgeschrieben. Er darf deswegen zeitweilig geringere oder auch keine Leistungen erbringen. Sinnvoll erscheinen regelmäßig Zahlungen nach Erstellung der Jahresbilanz am Ende des Jahres (Uhlenbruck, InsO, § 295, Rdnr. 67 m.w.N.). Der Schuldner muss indes zum Abrechnungs- und Zahlungstermin am Ende der Treuhandzeit die gesamten ihm obliegenden Zahlungen erbracht haben.
Erwirtschaftet der Selbständige höhere Beträge denn wie im Rahmen eines angemessenen (fiktiven) Dienstverhältnisses, so besteht keine Pflicht, diesen Mehrerlös an den Treuhänder herauszugeben!
c. Versagung
Der Gläubiger, welche die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, hat dabei darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Schuldner ein höheres Einkommen aus einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis – und damit höhere pfändbare Beträge - hätte erzielen können und mehr in die Masse hätte fließen können.
Auf fehlendes Verschulden (z.B. schlechte Auftragslage) kann sich der Unternehmer dabei grundsätzlich nicht mit Erfolg berufen (Ausnahme: persönliche Gründe z.B. Krankheit oder Alter).


