Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
Nach der Insolvenzordnung besteht in Deutschland seit 01.01.1999 auch für Privatpersonen die Möglichkeit, sich durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung ihrer Schulden zu entledigen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist möglich für Personen, die
a) gegenwärtig keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
oder
b) eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt
- die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (u.a. also wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind) sowie
- keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.
Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, wählen das Regelinsolvenzverfahren. Denn zum einen sind deren Vermögensverhältnisse oft nicht überschaubar bzw. es bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Zum anderen ist der Zugang zum Regelinsolvenzverfahren mit deutlicher weniger Aufwand verbunden. Insbesondere muss nicht der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern durchgeführt werden (siehe unten). Daher ist zu beobachten, dass Schuldner kurz vor Antragstellung kurzfristig eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, um ein Regelinsolvenzverfahren beantragen zu können.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:
1. Stufe Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Bevor ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung gestellt werden kann, hat der Schuldner eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Deren Scheitern muss nachgewiesen werden. Bei Antragstellung muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist, und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Für die meisten Schuldner stellt dies eine der ersten Hürden des Verfahrens dar, nämlich eine geeignete Person oder Stelle zu finden, welche sich ihrer Sache annimmt und dann schlussendlich auch die geforderte Bescheinigung ausstellt.
Geeignete Personen für die Beratung des Schuldners sind von Berufswegen insbesondere Rechtsanwälte, Rechtsbeistände – wenn diese hierfür zugelassen sind -, Notare und Steuerberater.
Geeignete Stellen sind in Bayern jene, die gem. dem Gesetz der Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (AGInsO) von den Regierungen als solche anerkannt wurden.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss auf der Grundlage eines Plans versucht werden. In diesem Plan muss ein konkreter Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreitet werden. Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung fallen keine Gerichtsgebühren an. Bei der Inanspruchnahme von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe als geeignete Person entstehen Gebühren. Diese können im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, für deren Bewilligung die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden. Gewarnt sei insoweit vor „schwarzen Schafen“, welche die hilfesuchenden Schuldner mit übermäßigen und unberechtigten Gebühren überziehen.
Stufe 2 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
Führt die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht zu einem Ergebnis, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden.
In der Regel wird dabei auch die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Hierzu gehört auch eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen aus Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder aus an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von 6 Jahren, gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einem vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Nach Prüfung des Insolvenzgerichts erfolgt ggf. die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Voraussetzung für die Eröffnung ist, dass das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Insgesamt sind die Kosten mit mindestens € 1.250,00 bis € 1.500,00 zu veranschlagen. Diese Kosten samt den Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und jenem zur Restschuldbefreiung können vom Gericht auf Antrag gestundet werden, wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt ist und das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (Antrag auf Verfahrenskostenstundung).
Die Stundung erfolgt bis zur Restschuldbefreiung. Sie kann ggf. aber auch verlängert oder (bereits vorher) wieder aufgehoben werden.
Nachfolgend beginnt ein sog. vereinfachtes Insolvenzverfahren.
Stufe 3 Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode
Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Abschnitte: das eigentliche Insolvenz-(verwertungs-) verfahren und die Wohlverhaltensphase.
a. Insolvenzverfahren
Das Gericht bestellt einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten.
Unter Insolvenzmasse versteht man dabei das gesamte pfändbare Vermögen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Neumasse).
Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände und das sog. Schonvermögen.
♦ Pkw in der Insolvenz?
Grundsätzlich wird ein Pkw sichergestellt und verwertet. Nicht selten liegt indes eine Unpfändbarkeit des Fahrzeugs vor. Diese ist dann gegeben, wenn der Schuldner das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit benötigt und dieses einen bestimmten Wert nicht überschreitet. Hierbei ist zu beachten, dass der Schuldner auch auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden kann.
♦ Was passiert mit Steuerrückerstattungen im Insolvenzverfahren?
Steuererstattungsansprüche für die Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens fließen in die Insolvenzmasse ein.
Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe von einem Gläubiger im Schlusstermin glaubhaft gemacht werden.
Versagungsgründe liegen z.B. vor, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige und unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder z.B. in dem letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat oder während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
♦ Muss mein Ehepartner für meine Schulden aufkommen?
Nein! Wenn man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Ehe führt, besteht außer der Pflicht zur Unterhaltsgewährung keine Pflicht zur Bezahlung fremder Schulden. ABER: Hat Ihr Ehepartner einen Kreditvertrag gemeinsam mit Ihnen unterschrieben oder hat er für Sie gebürgt, dann haftet Ihr Partner für diese Schulden. Der Gläubiger kann dann beide als Gesamtschuldner heranziehen. In diesen Fällen sollte auch der Partner an eine Insolvenz denken.
b. Wohlverhaltensphase
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens) beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode für den Schuldner. Sie beträgt insgesamt 6 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (also auch die Laufzeit des sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens wird mit eingerechnet).
Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend seiner Abtretungserklärung abführen. Beträge, die nicht von der Abtretung erfasst werden, sind frei und fallen dem Schuldner zu.
Jedoch ererbtes oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtes Vermögen muss zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden.
Der Schuldner hat eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. das Bemühen um eine solche nachzuweisen.
Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung eingegangen wäre.
Wohnsitzwechsel und Änderung der Beschäftigungsstelle sind mitzuteilen.
♦ Was passiert mit Steuerrückerstattungen in der Wohlverhaltensphase?
Steuererstattungen, die für die Zeit n a c h (!) Aufhebung des Insolvenzverfahrens anfallen, werden nicht von der Abtretung erfasst und stehen grundsätzlich wieder dem Schuldner zu.
Zahlungen dürfen an den Treuhänder geleistet werden, um keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
♦ Was passiert, wenn ich einen Gläubiger vergesse?
Dem Insolvenzgericht müssen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz sämtliche Gläubiger benannt werden. Ein vergessener Gläubiger könnte zu einem Bumerang werden, daher ist äußerste Sorgfalt geboten. Zwar wirkt die Restschuldbefreiung auch auf Forderungen von Gläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Sollte eine Forderung jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht aufgeführt werden, könnte dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Gehen Sie daher auf Nummer sicher. Wenn Sie den Überblick über Ihre Gläubiger verloren haben, sollten Sie unbedingt Auskünfte einholen bei der SCHUFA, dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ihres Wohnortes und bei einer Wirtschaftsauskunfterei. So können Sie im Falle des Falles nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um eine komplette Gläubigeraufstellung bemüht haben, und somit den Vorwurf, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben, entkräften.
Verstößt der Schuldner gegen keine dieser Obliegenheiten, wird ihm in der Regel die Restschuldbefreiung erteilt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung das Insolvenzgericht auf den Schuldner zukommen und die gestundeten (eben nicht geschenkten) Verfahrenskosten abverlangen wird. Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits während des Verfahrens Zahlungen an den Insolvenzverwalter/Treuhänder zu leisten, da diese zuerst auf die Verfahrenskosten verrechnet werden.
a) gegenwärtig keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
oder
b) eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt
- die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (u.a. also wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind) sowie
- keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.
Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, wählen das Regelinsolvenzverfahren. Denn zum einen sind deren Vermögensverhältnisse oft nicht überschaubar bzw. es bestehen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Zum anderen ist der Zugang zum Regelinsolvenzverfahren mit deutlicher weniger Aufwand verbunden. Insbesondere muss nicht der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern durchgeführt werden (siehe unten). Daher ist zu beobachten, dass Schuldner kurz vor Antragstellung kurzfristig eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, um ein Regelinsolvenzverfahren beantragen zu können.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:
1. Stufe Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Bevor ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung gestellt werden kann, hat der Schuldner eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Deren Scheitern muss nachgewiesen werden. Bei Antragstellung muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist, und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Für die meisten Schuldner stellt dies eine der ersten Hürden des Verfahrens dar, nämlich eine geeignete Person oder Stelle zu finden, welche sich ihrer Sache annimmt und dann schlussendlich auch die geforderte Bescheinigung ausstellt.
Geeignete Personen für die Beratung des Schuldners sind von Berufswegen insbesondere Rechtsanwälte, Rechtsbeistände – wenn diese hierfür zugelassen sind -, Notare und Steuerberater.
Geeignete Stellen sind in Bayern jene, die gem. dem Gesetz der Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (AGInsO) von den Regierungen als solche anerkannt wurden.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung muss auf der Grundlage eines Plans versucht werden. In diesem Plan muss ein konkreter Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreitet werden. Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung fallen keine Gerichtsgebühren an. Bei der Inanspruchnahme von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe als geeignete Person entstehen Gebühren. Diese können im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, für deren Bewilligung die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden. Gewarnt sei insoweit vor „schwarzen Schafen“, welche die hilfesuchenden Schuldner mit übermäßigen und unberechtigten Gebühren überziehen.
Stufe 2 Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
Führt die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht zu einem Ergebnis, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden.
In der Regel wird dabei auch die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Hierzu gehört auch eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen aus Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder aus an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von 6 Jahren, gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einem vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Nach Prüfung des Insolvenzgerichts erfolgt ggf. die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Voraussetzung für die Eröffnung ist, dass das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Insgesamt sind die Kosten mit mindestens € 1.250,00 bis € 1.500,00 zu veranschlagen. Diese Kosten samt den Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und jenem zur Restschuldbefreiung können vom Gericht auf Antrag gestundet werden, wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt ist und das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (Antrag auf Verfahrenskostenstundung).
Die Stundung erfolgt bis zur Restschuldbefreiung. Sie kann ggf. aber auch verlängert oder (bereits vorher) wieder aufgehoben werden.
Nachfolgend beginnt ein sog. vereinfachtes Insolvenzverfahren.
Stufe 3 Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode
Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Abschnitte: das eigentliche Insolvenz-(verwertungs-) verfahren und die Wohlverhaltensphase.
a. Insolvenzverfahren
Das Gericht bestellt einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten.
Unter Insolvenzmasse versteht man dabei das gesamte pfändbare Vermögen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Neumasse).
Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände und das sog. Schonvermögen.
♦ Pkw in der Insolvenz?
Grundsätzlich wird ein Pkw sichergestellt und verwertet. Nicht selten liegt indes eine Unpfändbarkeit des Fahrzeugs vor. Diese ist dann gegeben, wenn der Schuldner das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit benötigt und dieses einen bestimmten Wert nicht überschreitet. Hierbei ist zu beachten, dass der Schuldner auch auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden kann.
♦ Was passiert mit Steuerrückerstattungen im Insolvenzverfahren?
Steuererstattungsansprüche für die Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens fließen in die Insolvenzmasse ein.
Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe von einem Gläubiger im Schlusstermin glaubhaft gemacht werden.
Versagungsgründe liegen z.B. vor, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige und unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder z.B. in dem letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat oder während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
♦ Muss mein Ehepartner für meine Schulden aufkommen?
Nein! Wenn man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Ehe führt, besteht außer der Pflicht zur Unterhaltsgewährung keine Pflicht zur Bezahlung fremder Schulden. ABER: Hat Ihr Ehepartner einen Kreditvertrag gemeinsam mit Ihnen unterschrieben oder hat er für Sie gebürgt, dann haftet Ihr Partner für diese Schulden. Der Gläubiger kann dann beide als Gesamtschuldner heranziehen. In diesen Fällen sollte auch der Partner an eine Insolvenz denken.
b. Wohlverhaltensphase
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens) beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode für den Schuldner. Sie beträgt insgesamt 6 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (also auch die Laufzeit des sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens wird mit eingerechnet).
Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend seiner Abtretungserklärung abführen. Beträge, die nicht von der Abtretung erfasst werden, sind frei und fallen dem Schuldner zu.
Jedoch ererbtes oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtes Vermögen muss zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden.
Der Schuldner hat eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. das Bemühen um eine solche nachzuweisen.
Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung eingegangen wäre.
Wohnsitzwechsel und Änderung der Beschäftigungsstelle sind mitzuteilen.
♦ Was passiert mit Steuerrückerstattungen in der Wohlverhaltensphase?
Steuererstattungen, die für die Zeit n a c h (!) Aufhebung des Insolvenzverfahrens anfallen, werden nicht von der Abtretung erfasst und stehen grundsätzlich wieder dem Schuldner zu.
Zahlungen dürfen an den Treuhänder geleistet werden, um keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
♦ Was passiert, wenn ich einen Gläubiger vergesse?
Dem Insolvenzgericht müssen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz sämtliche Gläubiger benannt werden. Ein vergessener Gläubiger könnte zu einem Bumerang werden, daher ist äußerste Sorgfalt geboten. Zwar wirkt die Restschuldbefreiung auch auf Forderungen von Gläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Sollte eine Forderung jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht aufgeführt werden, könnte dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Gehen Sie daher auf Nummer sicher. Wenn Sie den Überblick über Ihre Gläubiger verloren haben, sollten Sie unbedingt Auskünfte einholen bei der SCHUFA, dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ihres Wohnortes und bei einer Wirtschaftsauskunfterei. So können Sie im Falle des Falles nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um eine komplette Gläubigeraufstellung bemüht haben, und somit den Vorwurf, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben, entkräften.
Verstößt der Schuldner gegen keine dieser Obliegenheiten, wird ihm in der Regel die Restschuldbefreiung erteilt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung das Insolvenzgericht auf den Schuldner zukommen und die gestundeten (eben nicht geschenkten) Verfahrenskosten abverlangen wird. Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits während des Verfahrens Zahlungen an den Insolvenzverwalter/Treuhänder zu leisten, da diese zuerst auf die Verfahrenskosten verrechnet werden.


