Das neue Versicherungsvertragsrecht
Autor: Nowag
Am 01.01.2008 wird das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft treten. Die Novelle löst das fast 100 Jahre alte Gesetz ab, welches bis heute Gültigkeit hat. Anlass der Reform ist u.a. die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre. Man erinnere sich nur an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an durch die Beiträge erwirtschafteten Überschüssen des Versicherungsunternehmens oder an die Urteile des Bundesgerichtshof (zuletzt vom 12. Oktober 2005) zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten bei vorzeitig gekündigten Lebensversicherungsverträgen.
Einer der Kernpunkte des neuen Gesetzes ist Aufgabe des sogenannten "Alles- oder Nichts-Prinzips". Im geltenden Versicherungsvertragsgesetz führt z. B. der grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfall oder die Verletzung von Obliegenheiten und vorvertraglichen Anzeigepflichten zum vollständigen Verlust des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Diese bereits seit längerem als ungerecht empfundene Regelung wurde bereits vom BGH dahingehend abgemildert, dass teilweise darauf abgestellt wurde, ob und in welchem Maße das vorwerfbare Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt und den Umfang des Versicherungsfalles relevant war (sogenannte Relevanzrechtsprechung).
Das Alles- oder Nichts-Prinzip wird nunmehr aufgegeben und durch eine Art Quotenmodell ersetzt. Die Rechtsfolgen von vertragswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers werden in Zukunft danach bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es selbstverständlich dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben indes folgenlos. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers wird die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt.
Auch im Bereich der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt es wesentliche Änderungen. Nach heutigem Recht muss der Versicherungsnehmer sämtliche Gefahrumstände, die für den Vertragsschluss erheblich sind, bis zum Vertragsschluss nachmelden. Tut er dies nicht, so verletzt er seine vorvertragliche Anzeigepflicht und verliert im Regelfall seinen vollständigen Versicherungsschutz.
Ab 01.01.2008 hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur noch solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Auch gilt dies nur für ihm bekannte Gefahrumstände bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung. Verstöße gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In allen anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht spielt vor allem im Bereich der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung eine herausragende Bedeutung. Gerade bei den Angaben zur Gesundheit werden vielfach Vorerkrankungen schnell vergessen. In diesem Fall konnte bisher der Versicherer die vollständige Leistung verweigern. Auch dies wird sich mit dem neuen VVG ändern: der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Krankheiten anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Es ist zu erwarten, dass in den Fragebögen der Versicherer daher die Fragen zur Gesundheit deutlich umfangreicher, detaillierter und konkreter werden.
Erklärtes Ziel der Reform ist ein verbesserter Verbraucherschutz in Form von Beratung und Information der Versicherungsnehmer.
Heute werden die Vertragsinhalte und -bedingungen in der Regel mit der Versicherungspolice übersandt; danach kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen den Abschluss des Vertrages widerrufen.
In Zukunft ist von Seiten der Versicherer bereits vor Abschluss des Vertrages ausführlich zu beraten. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden. Auf die Beratung und Dokumentation kann der Versicherungsnehmer zwar verzichten; allerdings ist dieser Verzicht nur dann wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen der Auswirkungen des Verzichts, z. B. Beweisprobleme, hingewiesen hat.
Auch wird das Widerrufsrecht vereinheitlicht: die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen (bei der Lebensversicherung 30 Tage) und beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; und diese sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers klar und verständlich mitzuteilen.
Künftig gibt es einen Direktanspruch in der Pflichtversicherung. Ein sol-cher besteht derzeit lediglich im Pflichtversicherungsgesetz für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Dies wird ausgeweitet für alle Bereiche der Pflichtversicherung, so z. B. gegenüber den Berufshaftpflichtversicherern. Die Geschädigten können künftig bei Pflichtversicherungen den Versicherer direkt in Anspruch nehmen, wenn z. B. über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder aber auch bereits dann, wenn der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt ist.
Auch hinsichtlich der Versicherungsprämie gibt es Änderungen. So war nach bisher geltenden Recht auch dann die volle Jahresprämie zu zahlen, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (in der Regel ein Jahr), sondern vorher endete. Künftig wird diese entspre-chend aufgequotelt: die Prämie ist dann nur noch für die Zeit zu zahlen, in welcher der Versicherungsvertrag besteht. Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, sind die Beiträge für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages nicht mehr zu zahlen und ggfs. zurückzuerstatten.
Nach bisherigem Recht musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat und über die Ausschlussfrist belehrt hatte. Diese Klagefrist fällt weg.
Der Bereich der Lebensversicherung wird maßgeblich modernisiert. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz erstmals als Regelfall verankert. Die Versicherungsnehmer erhalten – entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts – Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven des Versicherungsunternehmens. Die Versicherungsunternehmen haben in Zukunft die stillen Reserven offen zu legen und die Versicherungsnehmer jährlich entsprechend zu unterrichten. Diesen Anspruch auf Überschussbeteiligung erhält jeder Versicherungsnehmer, auch diejenigen, deren Versicherungsverträge bereits bestehen (selbstverständlich aber nur ab 01.01.2008 für die Restlaufzeit des Vertrages).
Auch haben die Versicherer in Zukunft Modellrechnungen zu überlassen, welche die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt.
Auch der Rückkaufwert der Lebensversicherung ist künftig anders zu berechnen: er richtet sich nach dem Deckungskapital der Versicherung, welcher im Regelfall höher ist als der bislang angenommene Zeitwert. Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Die Versicherer sind in Zukunft verpflichtet, die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages zu beziffern und offen zu legen. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren deutlich höher aus. Die Regelung gilt allerdings nur für ab dem 01. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
Verfasser: © RA Andreas Nowag – Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf, Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de
Am 01.01.2008 wird das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft treten. Die Novelle löst das fast 100 Jahre alte Gesetz ab, welches bis heute Gültigkeit hat. Anlass der Reform ist u.a. die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre. Man erinnere sich nur an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an durch die Beiträge erwirtschafteten Überschüssen des Versicherungsunternehmens oder an die Urteile des Bundesgerichtshof (zuletzt vom 12. Oktober 2005) zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten bei vorzeitig gekündigten Lebensversicherungsverträgen.
Einer der Kernpunkte des neuen Gesetzes ist Aufgabe des sogenannten "Alles- oder Nichts-Prinzips". Im geltenden Versicherungsvertragsgesetz führt z. B. der grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfall oder die Verletzung von Obliegenheiten und vorvertraglichen Anzeigepflichten zum vollständigen Verlust des Anspruches aus dem Versicherungsvertrag. Diese bereits seit längerem als ungerecht empfundene Regelung wurde bereits vom BGH dahingehend abgemildert, dass teilweise darauf abgestellt wurde, ob und in welchem Maße das vorwerfbare Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt und den Umfang des Versicherungsfalles relevant war (sogenannte Relevanzrechtsprechung).
Das Alles- oder Nichts-Prinzip wird nunmehr aufgegeben und durch eine Art Quotenmodell ersetzt. Die Rechtsfolgen von vertragswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers werden in Zukunft danach bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es selbstverständlich dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben indes folgenlos. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers wird die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt.
Auch im Bereich der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt es wesentliche Änderungen. Nach heutigem Recht muss der Versicherungsnehmer sämtliche Gefahrumstände, die für den Vertragsschluss erheblich sind, bis zum Vertragsschluss nachmelden. Tut er dies nicht, so verletzt er seine vorvertragliche Anzeigepflicht und verliert im Regelfall seinen vollständigen Versicherungsschutz.
Ab 01.01.2008 hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur noch solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Auch gilt dies nur für ihm bekannte Gefahrumstände bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung. Verstöße gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In allen anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht spielt vor allem im Bereich der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung eine herausragende Bedeutung. Gerade bei den Angaben zur Gesundheit werden vielfach Vorerkrankungen schnell vergessen. In diesem Fall konnte bisher der Versicherer die vollständige Leistung verweigern. Auch dies wird sich mit dem neuen VVG ändern: der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Krankheiten anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Es ist zu erwarten, dass in den Fragebögen der Versicherer daher die Fragen zur Gesundheit deutlich umfangreicher, detaillierter und konkreter werden.
Erklärtes Ziel der Reform ist ein verbesserter Verbraucherschutz in Form von Beratung und Information der Versicherungsnehmer.
Heute werden die Vertragsinhalte und -bedingungen in der Regel mit der Versicherungspolice übersandt; danach kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen den Abschluss des Vertrages widerrufen.
In Zukunft ist von Seiten der Versicherer bereits vor Abschluss des Vertrages ausführlich zu beraten. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden. Auf die Beratung und Dokumentation kann der Versicherungsnehmer zwar verzichten; allerdings ist dieser Verzicht nur dann wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Folgen der Auswirkungen des Verzichts, z. B. Beweisprobleme, hingewiesen hat.
Auch wird das Widerrufsrecht vereinheitlicht: die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen (bei der Lebensversicherung 30 Tage) und beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; und diese sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers klar und verständlich mitzuteilen.
Künftig gibt es einen Direktanspruch in der Pflichtversicherung. Ein sol-cher besteht derzeit lediglich im Pflichtversicherungsgesetz für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Dies wird ausgeweitet für alle Bereiche der Pflichtversicherung, so z. B. gegenüber den Berufshaftpflichtversicherern. Die Geschädigten können künftig bei Pflichtversicherungen den Versicherer direkt in Anspruch nehmen, wenn z. B. über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder aber auch bereits dann, wenn der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt ist.
Auch hinsichtlich der Versicherungsprämie gibt es Änderungen. So war nach bisher geltenden Recht auch dann die volle Jahresprämie zu zahlen, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (in der Regel ein Jahr), sondern vorher endete. Künftig wird diese entspre-chend aufgequotelt: die Prämie ist dann nur noch für die Zeit zu zahlen, in welcher der Versicherungsvertrag besteht. Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, sind die Beiträge für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrages nicht mehr zu zahlen und ggfs. zurückzuerstatten.
Nach bisherigem Recht musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat und über die Ausschlussfrist belehrt hatte. Diese Klagefrist fällt weg.
Der Bereich der Lebensversicherung wird maßgeblich modernisiert. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz erstmals als Regelfall verankert. Die Versicherungsnehmer erhalten – entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts – Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven des Versicherungsunternehmens. Die Versicherungsunternehmen haben in Zukunft die stillen Reserven offen zu legen und die Versicherungsnehmer jährlich entsprechend zu unterrichten. Diesen Anspruch auf Überschussbeteiligung erhält jeder Versicherungsnehmer, auch diejenigen, deren Versicherungsverträge bereits bestehen (selbstverständlich aber nur ab 01.01.2008 für die Restlaufzeit des Vertrages).
Auch haben die Versicherer in Zukunft Modellrechnungen zu überlassen, welche die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt.
Auch der Rückkaufwert der Lebensversicherung ist künftig anders zu berechnen: er richtet sich nach dem Deckungskapital der Versicherung, welcher im Regelfall höher ist als der bislang angenommene Zeitwert. Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Die Versicherer sind in Zukunft verpflichtet, die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages zu beziffern und offen zu legen. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren deutlich höher aus. Die Regelung gilt allerdings nur für ab dem 01. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
Verfasser: © RA Andreas Nowag – Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf, Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de


