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Das neue Versicherungsvermittlungsgesetz

Autor: Nowag

Im Mai 2007 hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung ins deutsche Recht umgesetzt. Seit dem darf nicht mehr jeder Versicherungen vermitteln. Die bisher geltende uneingeschränkte Gewerbefreiheit für die Versicherungsvermittlung entfällt. Nunmehr gibt es Zulassungs- und Berufsausübungsbeschränkungen. Die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ist jetzt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Erwerbsmäßige Versicherungsvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das sogenannte Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer eintragen lassen und – falls sie Einsteiger sind – eine fachliche Qualifikation nachweisen.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind die sogenannten Tippgeber, Gelegenheits- und Bagatellvermittler, Bausparkassenvertreter, Vermittler von Restschuldversicherungen, Produktvermittler, angestellte Vermittler von Versicherungsnehmen und sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter (das Versicherungsunternehmen muss dann aber für den Versicherungsvermittler die uneingeschränkte Haftungsübernahme aus der Vermittlertätigkeit erklären). Hauptausnahme von der Genehmigungspflicht sind die Vermittler, die als Einzelvertreter nur für einen Versicherer tätig sind und für die das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.

Der Versicherungsvermittler hat durch eine vor der IHK abzulegende Prüfung nachzuweisen, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt. Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, die seit dem 31.08.2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen tätig sind, wird ein Bestandsschutz eingeräumt. Sie bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich innerhalb der Karenzfrist bis 01.01.2009 in das Vermittlerregister haben eintragen lassen.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsvermittler in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung einschlägig rechtskräftig verurteilt wurde (z. B. wegen Betruges, Untreue oder Urkundenfälschung). Außerdem darf der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, er muss also insolvenzfrei sein.

Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers ohne Registrierung bei der IHK stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Außerdem wird für die Versicherungsvermittler der Abschluss einer Vermögensschaden-Berufshaftpflichtversicherung gesetzliche Pflicht. Von der Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung können auch der Handel mit Kfz-nahen Versicherungen betroffen sein, z. B. Autohäuser, welche den Abschluss einer Kraftfahrtversicherungen vermitteln.

Die Versicherungsvermittler unterliegen zukünftig umfangreichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Die Informationspflicht des Vermittlers umfasst sogenannte statusbezogene Informationen, z. B. Name und Anschriften und auch den Hinweis, ob er als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig ist. Darüber hinaus unterliegt der Vermittler einer Beratungs- und Dokumentationspflicht. Der Versicherungsvermittler hat den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen (natürlich nur insoweit, wie hinsichtlich des gewünschten Versicherungsschutzes hierzu Anlass besteht). Der Versicherungsvermittler hat den Kunden über die gewünschte Versicherung, deren Umfang und Ausschlüsse zu beraten und dabei die Wahl der bestimmten Versicherung zu begründen. Der Umfang der Beratung hängt von der Schwierigkeit des Sachverhaltes ab. Komplizierte Angelegenheiten bedürfen ebenso einer gründlicheren Beratung wie komplexe Versicherungsverträge. Unter anderem sind dann der Versicherungsbedarf sowie die vorgeschlagene Lösung und eine Begründung, warum diese konkrete Lösung gewählt wurde, schriftlich zu dokumentieren.

Kommt der Versicherungsvermittler seinen Verpflichtungen, insbesondere zur umfangreichen Beratung, nicht nach, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Die Verpflichtung zur Dokumentation der Beratung dient dabei als Beweismittel; dessen Fehlen geht zu Lasten des Versicherungsvermittlers.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Qualität der Beratung im Bereich der Versicherungen verbessert, nur weil nunmehr eine Registereintragung und ggfs. eine Sachkundeprüfung abverlangt wird. Auch bisher waren die hauptberuflichen Versicherungsvermittler gut aus- und fortgebildet, schon allein um sich auf dem stark umkämpfen Versicherungsmarkt behaupten zu können. Problematisch waren in der Regel die nebenberuflichen und Gelegenheitsvermittler, welche aber vom Versicherungsvermittlungsgesetz gar nicht erfasst werden.

Auch ist fraglich, ob tatsächlich Beweiserleichterungen dadurch eintreten, dass der Versicherungsvermittler nunmehr zur des Bera-tungsgespräches verpflichtet ist. Ein Versicherungsvermittler wird sicherlich keine Beratungsdokumentation vorlegen, welche für ihn nachteilig sind. Der Kunde sollte in Zukunft also darauf achten, dass ihm auch ein unterzeichnetes Exemplar der Dokumentation übergeben wird.

In Zukunft wird dabei nicht nur das entscheidungserheblich sein, was in den Beratungsdokumentationen niedergeschrieben wird, sondern gerade auch das, was dort nicht steht.

Verfasser: © RA A. Nowag, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf, Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; web: www.kanzlei-drroth.de