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Schnee und Eis – hilft die Wohngebäudeversicherung immer?

Autor: Nowag

Der letzte Winter hat es gezeigt: gegen Naturgewalten hat man keine Chance. Aber wozu hat man denn eine Wohngebäudeversicherung? Bei vielen Schadensfällen bleibt diese Frage indes mehr als offen.

1. Zahlreiche Versicherungsnehmer hatten nach dem letzten Winter damit zu kämpfen: wochenlang sammelten sich enorme Schneemassen auf dem Grundstück und insbesondere den Gebäudedächern. Die Regenrinnen waren verstopft und vereist. Die Eismengen froren teilweise sogar unter dem Dach nach oben. Dann der plötzliche Temperaturwechsel und damit eintretende Eis- und Schneeschmelze. Unmengen an Schmelzwasser dringen in das Haus ein, sei es von innen oder über geborstene Regenfallrohre oder Regenableitungsrohre.

2. Hoffnungsvoll erinnert man sich daran, dass man ja eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat und sucht dort um Hilfe. ABER:

Der Leistungswasserschaden durch Schäden am Regenabflussrohr ist oft nicht gedeckt. Denn ein Regenabflussrohr gilt nicht als Ableitungsrohr der Wasserversorgung. Dementsprechend leisten die Wohngebäudeversicherer für Schäden keinen Ersatz.

Die Rechtsprechung hat bestätigt: nur solche Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück sind vom Versicherungsschutz erfasst, wenn diese Rohre der Entsorgung des versicherten Gebäudes dienen. Regenabfallrohre sind also nur dann Ableitungsrohre der Wasserversorgung, wenn sie zugleich auch der Ableitung häuslicher Abwässer dienen.

Bruchschäden an unterirdischen Regenwasserableitungsrohren außerhalb des Gebäudes unterfallen daher in der Regel auch nicht dem Versicherungsschutz. Gemeint sind nur solche Leitungen, durch die verbrauchtes Wasser (Schmutzwasser) abgeleitet oder zur Rückgewinnung weitergeleitet wird. Niederschlagswasser ist indes kein Leitungswasser, auch dann nicht, wenn es durch innerhalb des Hauses verlegte Abwasserrohre abfliest. Regenableitungsrohre sind daher keine Rohre der Wasserversorgung, wenn diese nur Oberflächen-/Niederschlagswasser und kein verbrauchtes Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen ableiten.

Darüber hinaus gilt auch zu beachten, dass nach den meisten Versicherungsbedingungen ein Rohrbruch schon dann nicht vorliegt, wenn Dichtungen defekt, Rohrstücke ihre Lage geändert haben (Muffenversatz) oder wenn Wurzeln in die Rohre eingewachsen sind. Selbst wenn Wurzeleinwachsungen als Rohrverstopfungen ausnahmsweise mitversichert sein sollten, so bezieht sich dies auch regelmäßig nur auf solche Leitungen, welche der Wasserversorgung dienen, mithin also nicht auf reine Regenabflussrohre.

Entsprechendes gilt bei Rückstau und Frostschäden. Auch diese Gefahren sind in der Regel nur an leitungswasserführenden Leitungen (Zu- und Ableitungen) versichert.

Ein Rückstauschaden liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Ein Rückstau, der auf Grund gefrorener bzw. tauender Eismassen entstanden ist, fällt daher nicht unter den Versicherungsschutz.

Innerhalb versicherter Gebäude sind Frostschäden an den in den Versicherungsbedingungen genannten wasserführenden Einrichtungen und Anlagen in der Regel versichert. Außerhalb versicherter Gebäude ist die Versicherung von Rohrbruch oder Frostschäden sehr stark eingeschränkt. Denn diese unterliegen in der Regel auch sehr viel höheren Gefährdungen. Rohrbruchschäden an Ableitungsrohren sind oft nicht mitversichert; insoweit kann die Haftung indes einzelvertraglich in verschiedener Hinsicht erweitert werden. Insoweit können Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre und auch Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück bei der erweiterten Versicherung mit abgedeckt werden. Aber auch diese Ableitungsrohre sind nur versichert, soweit die Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (als z.B. häusliche Abwässer mit ableiten).

Wer jetzt denkt er würde besser fahren, da er nicht nur eine übliche Wohngebäudeversicherung, sondern darüber hinaus auch noch eine solche gegen Elementarschäden abgeschlossen hat, der irrt.

Richtig ist zwar, dass Schäden durch Schneedruck nur in der erweiterten Elementarschadendeckung versichert sind. Auch Schäden durch sog. Dachlawinen sind versichert, da der Versicherungsschutz nicht nur bei Schäden durch das Gewicht ruhender, sondern auch bewegter Schnee- und Eismassen besteht. In jedem Fall aber muss durch die Last des Schnees ein unmittelbarer Schaden an der Bedachung oder an anderen Teilen des versicherten Gebäudes eingetreten sein.

Wenn auf dem Dach Eis und Schnee zu Wasser schmilzt und dieses in das Haus eindringt, so steht dies nicht mit der versicherten Elementargefahr „Schneedruck“ in Verbindung. Der Schaden entsteht weder durch den bedingungsgemäßen Schneedruck (der Schaden entsteht nicht durch die Wirkung des Gewichts von Schnee– oder Eismassen, sondern durch eindringendes Wasser) noch durch den bedingungsgemäßen Rückstau (das Schmelzwasser tritt nicht aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren aus).

Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer. Wer also den Schaden hat, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden z.B. durch den Schneedruck entstanden ist. Soweit der Schaden auf eine andere Ursache, z.B. Konstruktions- und/ oder Bauausführungsmängel zurückzuführen ist, erhält vom Versicherer keine Leistung.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten:

Bei Frost besteht für Schäden, die durch Ausdehnung gefrierenden Wassers (Volumenvergrößerung) entstehen, oft kein Versicherungsschutz, es sei denn, dies erfolgt in geschlossenen Leitungssystemen. Frosteinwirkungen am Gebäude, insbesondere am Dach oder an Anbauten werden vom Gebäudeversicherer nicht ersetzt. Für Schäden durch eindringendes Schmelzwasser besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz, auch nicht aus der Elementarschadensversicherung.

RA A. Nowag – Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Dr. Roth & Kollegen