Zwangsvollstreckung in der Praxis
Autor: Dederich
Die Ausgangssituation ist bekannt: der Gläubiger bekommt vom Schuldner Geld, aber der Schuldner zahlt nicht. Was tun? Die Antwort: Wer freiwillig nicht leistet, muss gezwungen werden. Bevor eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden kann, ist in der Regel das sog. zivilgerichtliche Erkenntnisverfahren (z.B. das Klageverfahren) durchzuführen. Mit anderen Worten: der Gläubiger muss sich einen vollstreckbaren Titel verschaffen, z. B. ein Endurteil. Dieser Titel muss mit der sog. Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt werden.
Der Gläubiger hat verschiedene Möglichkeiten zur zivilprozessualen Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann in bewegliches (sog. Mobiliarvollstreckung) wie auch in unbewegliches Vermögen (sog. Immobiliarvollstreckung) vollstreckt werden.
Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kann über das Grundbuchamt und das Vollstreckungsgericht bei einem Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen bzw. die Zwangsversteigerung bzw. die Zwangsverwaltung der Immobilie beantragt werden.
Ist unbewegliches Haftungsvermögen nicht vorhanden oder nicht wirtschaftlich verwertbar (z. B. weil bereits anderweitig belastet), verbleibt weiterhin die Möglichkeit der Vollstreckung in bewegliches Vermögen. Dabei ist wiederum zu unterscheiden in die Vollstreckung in körperliche Sachen bzw. die Vollstreckung in Forderungen, insbesondere Rechte gegen Drittschuldner.
Bei der Vollstreckung in körperliche Sachen (sog. Sachpfändung bzw. Mobiliarzwangsvollstreckung) wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, alle beweglichen und pfändbaren Sachen zu pfänden und ggf. zu versteigern. Bewegliche Gegenstände, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet, aber beim Schuldner belassen werden, werden mit einem Pfandsiegel (sog. „Kuckuck") versehen. Darüber hinaus wird vom Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsprotokoll erstellt, aus dem sich weitere Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners entnehmen lassen können.
Ebenfalls möglich und in der Regel auch zielführender ist die Pfändung von Rechten gegen sog. Drittschuldner, z. B. Arbeitgeber oder Banken und Sparkassen. Sollten dem Gläubiger Informationen über den Schuldner vorliegen, z. B. wo er arbeitet und wo er ein Konto unterhält, kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Dieser wird dem Drittschuldner zugestellt mit der Aufforderung, pfändbare Beträge (die sog. Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten) an den Gläubiger zu zahlen, bis die Forderung und die Kosten vollständig getilgt sind.
Gleichzeitig mit dem Vollstreckungsantrag der Mobiliarzwangsvollstreckung kann die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (sog. Offenbarungseid) beantragt werden. Stellt der Gerichtsvollzieher dann beim Schuldner fest, dass dieser keine pfändbare Habe besitzt (Unpfändbarkeitsbescheinigung), kann sofort das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden. In diesem Verfahren ist der Schuldner verpflichtet ein vollständiges Verzeichnisses seines Vermögens (Angaben zu monatlichen Einkünften, Bankverbindung, Immobilieeigentum, Fahrzeuge etc.) vorzulegen und zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.
Das Vermögensverzeichnis wird bei dem für den Schuldner zuständigen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger kann hieraus Informationen zur weiteren Beitreibung der Forderung entnehmen.
Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen ihn erlassen werden.
Macht der Schuldner im Vermögensverzeichnis vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben, kann dies strafrechtlich verfolgt werden.
Bei Rückfragen rufen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Inkassoauftrag...
Nicole Hauenstein, Rechtsanwaltsfachangestellte, Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf, Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Die Ausgangssituation ist bekannt: der Gläubiger bekommt vom Schuldner Geld, aber der Schuldner zahlt nicht. Was tun? Die Antwort: Wer freiwillig nicht leistet, muss gezwungen werden. Bevor eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitet werden kann, ist in der Regel das sog. zivilgerichtliche Erkenntnisverfahren (z.B. das Klageverfahren) durchzuführen. Mit anderen Worten: der Gläubiger muss sich einen vollstreckbaren Titel verschaffen, z. B. ein Endurteil. Dieser Titel muss mit der sog. Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt werden.
Der Gläubiger hat verschiedene Möglichkeiten zur zivilprozessualen Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann in bewegliches (sog. Mobiliarvollstreckung) wie auch in unbewegliches Vermögen (sog. Immobiliarvollstreckung) vollstreckt werden.
Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kann über das Grundbuchamt und das Vollstreckungsgericht bei einem Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen bzw. die Zwangsversteigerung bzw. die Zwangsverwaltung der Immobilie beantragt werden.
Ist unbewegliches Haftungsvermögen nicht vorhanden oder nicht wirtschaftlich verwertbar (z. B. weil bereits anderweitig belastet), verbleibt weiterhin die Möglichkeit der Vollstreckung in bewegliches Vermögen. Dabei ist wiederum zu unterscheiden in die Vollstreckung in körperliche Sachen bzw. die Vollstreckung in Forderungen, insbesondere Rechte gegen Drittschuldner.
Bei der Vollstreckung in körperliche Sachen (sog. Sachpfändung bzw. Mobiliarzwangsvollstreckung) wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, alle beweglichen und pfändbaren Sachen zu pfänden und ggf. zu versteigern. Bewegliche Gegenstände, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet, aber beim Schuldner belassen werden, werden mit einem Pfandsiegel (sog. „Kuckuck") versehen. Darüber hinaus wird vom Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsprotokoll erstellt, aus dem sich weitere Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners entnehmen lassen können.
Ebenfalls möglich und in der Regel auch zielführender ist die Pfändung von Rechten gegen sog. Drittschuldner, z. B. Arbeitgeber oder Banken und Sparkassen. Sollten dem Gläubiger Informationen über den Schuldner vorliegen, z. B. wo er arbeitet und wo er ein Konto unterhält, kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Dieser wird dem Drittschuldner zugestellt mit der Aufforderung, pfändbare Beträge (die sog. Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten) an den Gläubiger zu zahlen, bis die Forderung und die Kosten vollständig getilgt sind.
|
Art |
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen |
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Gegenstand |
bewegliches Vermögen (Mobiliarvollstreckung) |
unbewegliches Vermögen (Immobiliarvollstreckung) |
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körperliche Gegenstände |
Forderungen und andere Vermögensrechte |
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Organ |
Gerichtsvollzieher |
Vollstreckungsgericht |
Vollstreckungsgericht und |
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Maßnahme |
Pfändung und |
Verstrickung und Überweisung |
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bzw. Zwangsversteigerung |
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Gleichzeitig mit dem Vollstreckungsantrag der Mobiliarzwangsvollstreckung kann die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (sog. Offenbarungseid) beantragt werden. Stellt der Gerichtsvollzieher dann beim Schuldner fest, dass dieser keine pfändbare Habe besitzt (Unpfändbarkeitsbescheinigung), kann sofort das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden. In diesem Verfahren ist der Schuldner verpflichtet ein vollständiges Verzeichnisses seines Vermögens (Angaben zu monatlichen Einkünften, Bankverbindung, Immobilieeigentum, Fahrzeuge etc.) vorzulegen und zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.
Das Vermögensverzeichnis wird bei dem für den Schuldner zuständigen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger kann hieraus Informationen zur weiteren Beitreibung der Forderung entnehmen.
Erscheint der Schuldner im Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen ihn erlassen werden.
Macht der Schuldner im Vermögensverzeichnis vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben, kann dies strafrechtlich verfolgt werden.
Bei Rückfragen rufen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Inkassoauftrag...
Nicole Hauenstein, Rechtsanwaltsfachangestellte, Kanzlei Dr. Roth & Kollegen, Saarstraße 35, 91207 Lauf, Tel. 09123/99959-0, Fax: 09123/99959-99; email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.


